Folgende Pressemitteilung des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr vom 07.09.2022 zur Kenntnis:
Die Digitalisierung und die Weiterentwicklung internationaler Vorgaben schaffen neue Möglichkeiten für den Amateurfunkdienst. Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr hat heute die Länder- und Verbändeanhörung zur Novellierung der Amateurfunkverordnung eingeleitet. Mit dem Entwurf werden die Regeln für den Amateurfunk fortgeschrieben und an den neuesten Stand der Technik angepasst.
Daniela Kluckert, Parlamentarische Staatssekretärin beim Bundesminister für Digitales und Verkehr:
Der Amateurfunk hat eine lange Tradition in Deutschland. Amateurfunker sind Forschende, Techniker und Tüftler mit einer unbändigen Neugier und Begeisterung für ihr Handwerk. Durch den Amateurfunk erlernen schon Kinder und Jugendliche spielerisch technische und wissenschaftliche Grundlagen. Warum das spannend ist? Amateurfunker können z.B. direkt mit der Internationalen Raumstation ISS kommunizieren. Mit der Novellierung der Amateurfunkverordnung verschaffen wir den Funkern nun mehr Flexibilität und Freiheit. Damit tragen wir den Bedürfnissen der Verbände sowie der technischen Weiterentwicklung des Amateurfunkdiensts Rechnung.
Mit den Änderungen wird neben den bestehenden Amateurfunk-Zeugnisklassen „A“ und „E“ eine neue Klasse „N“ eingeführt. Für diese Klasse gilt eine erleichtere Prüfung, die einen eingeschränkten Betrieb mit niedriger Sendeleistung ermöglicht. Damit wird der Einstieg in den Amateurfunkbetrieb deutlich vereinfacht.
Erstmals wird mit der Novellierung der Betrieb einer Amateurfunkstelle an einem entfernten Standort zugelassen. Dies ist dank moderner Technik möglich: Zum Beispiel kann die Amateurfunkstelle in der Gartenlaube von der heimischen Wohnung aus ferngesteuert betrieben werden.
Eine weitere, wichtige Änderung betrifft den Wegfall der Ausbildungsrufzeichen: Auch bisher konnten Personen unter unmittelbarer Anleitung und Aufsicht eines lizensierten Funkamateurs am Amateurfunk teilnehmen und sich so auf die fachliche Prüfung vorbereiten. Voraussetzung dafür war ein gesondertes Ausbildungsrufzeichen. Mit den vorgeschlagenen Regelungen wird nun jedes Rufzeichen der Klassen „A“ und „E“ zu einem Ausbildungsrufzeichen.
Funkamateure sind Personen, die sich in ihrer Freizeit mit der Funktechnik befassen. Sie dürfen ihre Funkgeräte selbst bauen und im Rahmen der geltenden Regeln betreiben. Sie haben ihre Kenntnisse in Technik, Betrieb und über die geltenden Vorschriften in einer fachlichen Prüfung vor der Bundesnetzagentur nachzuweisen. Mit der Zulassung zur Teilnahme am Amateurfunkdienst wird ihnen ein Rufzeichen zugeteilt, welches während des Funkverkehrs zu benutzen ist. Zwischen 2006 und 2019 ist die Zahl der Zulassungen für die Teilnahme am Amateurfunkdienst von etwa 75 000 auf 63 000 gesunken. Die vorgeschlagenen Regelungen dienen auch dazu, den Amateurfunk weiterhin attraktiver zu gestalten, den Einstieg zu erleichtern und die Zahl der Zulassungen zu stabilisieren.
Die Verbändeanhörung soll bis Anfang Oktober 2022 abgeschlossen werden, so dass die neue Verordnung voraussichtlich im November 2022 verkündet und in Kraft treten kann.
Der Entwurf der zweiten Verordnung zur Änderung der Amateurfunkverordnung ist zu finden unter: https://bmdv.bund.de/SharedDocs/DE/Gesetze-20/zweite-verordnung-aenderung-amateurfunkverordnung.html